kostenlose Schulung zur "Ehrenamtlich tätigen Einzelperson"

Seit 2021 können Menschen ab Pflegegrad 1, die zu Hause leben, auch die Kosten für Angebote zur Unterstützung im Alltag, die durch ehrenamtlich tätige Einzelpersonen erbracht werden, mit der Pflegeversicherung über den Entlastungsbetrag abrechnen. Pflegerische Tätigkeiten sowie hausmeisterliche Tätigkeiten (z.B. Gartenarbeiten und Schneeräumen) sind dabei jedoch ausgeschlossen. Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen können dabei maximal 125,- Euro pro Monat pro betreuter Person erhalten. Eine ehrenamtlich tätige Einzelperson darf sich dabei um bis zu drei Personen kümmern. Um als ehrenamtlich tätige Einzelperson anderen helfen zu können ist eine Schulung nötig. Die ILE organisiert diese kostenlose eintägige Schulung am 15. oder 30. Oktober (von 9:30 – 16:00 Uhr), vor Ort in der ILE. Die Schulung wird von der Fachstelle für Demenz und Pflege Niederbayern durchgeführt.

Anmeldung

Falls Sie Interesse an der Schulung haben – oder noch näheres dazu wissen möchten - melden Sie sich bitte bis 15.06.2024 unter eva-maria.fuchs(at)vg-furth.de oder 0151 42470471.

Schulungskonzept

Die Schulung zur ehrenamtlich tätigen Einzelperson nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG besteht aus vier Themenbereichen:

1. Betreuung Pflegebedürftiger

2. Kommunikation

3. Unterstützung bei der Haushaltsführung

4. Gestaltung des ehrenamtlichen Engagements und organisatorische Abwicklung

Voraussetzungen:

Unter folgenden Voraussetzungen können ehrenamtlich tätige Einzelpersonen Angebote zur Unterstützung im Alltag für Personen mit Pflegegrad sowie deren An- und Zugehörige erbringen und dann die Aufwandsentschädigung über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden:

  • Die ehrenamtlich tätige Einzelperson muss mind. 16 Jahre alt sein – bei Minderjährigkeit muss eine Genehmigung der Sorgeberechtigten vorliegen.
  • Die ehrenamtlich tätige Einzelperson darf weder verwandt noch verschwägert bis zum 2. Grad* mit der Person sein, die sie unterstützt – somit kommen z.B.  Bekannte, Freunde oder Verwandte ab dem 3. Verwandtschaftsgrad (z.B. Nichte/Neffe) in Betracht.
  • Die ehrenamtlich tätige Einzelperson lebt nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Person, die sie unterstützt.
  • Die ehrenamtlich tätige Einzelperson darf nicht mehr als 3 Menschen mit Pflegegrad pro Monat unterstützen.
  • Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Einzelperson für die geleistete Unterstützung liegt deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn.
  • Die ehrenamtlich tätige Einzelperson hat einen ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz). Subsidiär besteht Versicherungsschutz nach den Vertragsbedingungen der Bayerischen Ehrenamtsversicherung. 
  • Die ehrenamtlich tätige Einzelperson muss sich zwingend in der Fachstelle für Demenz und Pflege des Regierungsbezirks registrieren, in dem sie Hilfe leistet.
  • Die ehrenamtlich tätige Einzelperson muss, wenn sie keine Fachkraft ist, eine kostenfreie Schulung (8 Unterrichtseinheiten) von einer regionalen Fachstelle für Demenz und Pflege in Bayern absolvieren.

 

* Folgende Personen sind bis zum bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert:

  • Verwandte bis zum 2. Grad sind Eltern, Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und der angenommenen Kinder), Großeltern, Enkelkinder und Geschwister.
  • Verschwägerte bis zum 2. Grad sind Stiefeltern, Stiefkinder (Stieftochter/Stiefsohn), Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners), Schwiegereltern, Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter), Schwiegerenkel (Ehegatte/eingetragener Lebenspartner der Enkelkinder), Großeltern des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners, Stiefgroßeltern und Schwager.
  • Ergänzung: Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft (§ 1 LPartG), durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist. Bei der Adoption von Volljährigen gibt es eine Ausnahmeregelung zur Schwägerschaft, s. § 1770 Abs. 1 BGB.
     
  • Hinweis: In diesem Absatz wird aus Gründen der besseren Verständlichkeit auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter

 

Mehr Infos gibt es hier:

https://www.einzelperson-bayern.de/



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